Honorar/Erstberatung

63 / 100

Wir erläutern Ihnen vor Übernahme des Mandates natürlich kostenlos die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Erstattungsmöglichkeiten.

Erstberatung

Eine Erstberatung ist ein einzelnes Beratungsgespräch mit einer Dauer von zumeist bis zu 10 Minuten, in dem die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko vorläufig eingeschätzt werden. Ein solches Gespräch bieten wir im Arbeitsrecht zu einem Preis von 55,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer je angefangene 10 Minuten an. Sie können hierbei mit überschaubaren Kostenaufwand ermitteln, ob „Ihre“ Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Beratung

Die Gebühren für eine weitergehende Beratung mit umfangreicherer Betreuung, Prüfung von Unterlagen, Bewertung mehrerer Streitpunkte, Entwürfen für Dokumente oder schriftliche Stellungnahmen, etc. sind ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Hier schlagen wir Ihnen zum Beispiel eine Abrechnung auf Stundenbasis in Abhängigkeit von dem konkreten Sachverhalt vor.

Vertretung

Die Gebühren für die Vertretung gegenüber Dritten oder Gerichten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In zivilrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. In Straf- und Bussgeldsachen entstehen Rahmengebühren. In einigen Fällen schlagen wir Ihnen auch Honorarvereinbarungen vor.

Erstattung der Honorare durch Gegner

Häufig ist die Gegenseite verpflichtet, die Kosten anwaltlicher Vertretung und Beratung zu übernehmen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz  erfolgt allerdings keine Kostenerstattung auch im Fall des Prozessgewinns.

Erstattung durch Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, stellen wir für Sie eine Deckungsanfrage. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Allgemeinen Rechtschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen nur Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Die Auswahl des Anwaltes treffen allein Sie.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Bei Bedürftigkeit kann das Gericht auch Beratungshilfe für die außergerichtliche Durchsetzung und Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren bewilligen.

Bei der Beratungshilfe werden die Gebühren des eigenen Anwalts vom Staat übernommen, mit Ausnahme eines Eigenanteiles von 15,00 EUR. Hierfür müssen Sie vor der Beratung bei uns einen Berechtigungsschein beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einholen. Nähere Informationen erhalten Sie bei dem folgenden Link des Bundesministerium der Justiz.

Bei gerichtlichen Verfahren können wir für Sie einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen. Nähere Informationen erhalten Sie bei dem folgenden Link des Bundesministerium der Justiz.

Weder Beratungshilfe noch Prozesskostenhilfe haben einen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind.

Prozessfinanzierung

Bei aussichtsreichen Rechtstreitigkeiten können Klageverfahren über einen sog. Prozessfinanzierer finanziert werden, der dafür im Falle des Prozessgewinns einen Teil der erstrittenen Summe erhält. Wir arbeiten mit einigen Prozessfinanzierern zusammen und geben Ihnen die Möglichkeit, derartige Anträge prüfen zu lassen.